Deutschland unterstützte Bushs Feldzug
Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder und seine Beteiligung am Irak-Krieg
Von Martin Eitel, Heilbronn D
Nachdem der Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder in den letzten Wochen des Jahres 2006 seine, wie es in der FAZ vom 18.12.2006 (Nr. 294, S. 9) hiess, in übergrosser und geschäftstüchtiger Eile verfassten und bei Hoffmann und Campe erschienenen Memoiren mit dem Titel „Entscheidungen. Mein Leben in der Politik“ recht offensiv vermarktet hat, wollen wir einen wichtigen, aber – vor allem vor dem Hintergrund seiner eigenen Ankündigungen – nicht genügend gewürdigten Vorgang aus seiner Regierungstätigkeit nochmals in den Blickpunkt rücken. Der Anwalt aus Hannover hat sich immer wieder als friedfertiger Zeitgenosse präsentiert und behauptet, sich aus dem Irak-Krieg von Bush & Co. herauszuhalten. So heisst es – um nur ein beliebiges Beispiel zu nennen – in der Pressemitteilung zur Regierungserklärung vom 13. Februar 2003 (Nr. 70/03 auf Seite 8) zum Militärangriff von Bush gegen den Irak, der damals bevorstand:
„Die Bürgerinnen und Bürger in unserem Land haben ebenso wie unsere Freunde und Verbündeten einen Anspruch darauf, von uns klare Antworten zu erhalten. Insbesondere auf die Frage, ob wir uns an einer Militäraktion beteiligen werden oder nicht. Die Bundesregierung hat diese Frage mit Nein beantwortet. Dabei bleibt es.“
Im Rheinischen Merkur vom 2.3.2006 (S. 4) wurde aus der von Schröder gehaltenen Rede vom 13.2.2003 wie folgt zitiert: „Ich habe zugleich darauf hingewiesen, dass es keine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Krieg geben wird und dabei bleibt es.“
Am 19.3.2003 erklärte der Bundeskanzler der rot-grünen Bundesregierung, „dass sich deutsche Soldaten an Kampfhandlungen nicht beteiligen werden“ (15. Wahlperiode, 34. Sitzung, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Bd. 216, S. 2727 C).
Die öffentlichen Sprüche und die Wirklichkeit
Tatsache ist jedoch, dass diese mediale Präsentation des damaligen Bundeskanzlers, also seine öffentlich immer wieder kund getanen Sprüche, es gebe keine direkte oder indirekte Beteiligung der BRD an dem Irak-Krieg des George W. Bush, mit der Realität nicht so ganz in Einklang steht, wie das oberste deutsche Verwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), in einer leider wenig beachteten Gerichtsentscheidung vom Sommer 2005 klar und unmissverständlich festgestellt hat. Hintergrund dieser Gerichtsentscheidung des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 – Aktenzeichen: 2 WD 12.04 –, die auf der offiziellen Internet-Repräsentanz des Bundesverwaltungsgerichts zu finden ist, war die Degradierung eines Majors der Bundeswehr durch das Truppendienstgericht Nord, der sich aus Gewissensgründen geweigert hatte, an einem (Software-)Projekt mitzuwirken, das gegebenenfalls eine Unterstützungsleistung für den Irak-Krieg darstellen konnte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil den Soldaten von dem Vorwurf eines Dienstvergehens freigesprochen und dazu festgestellt, dass die rot-grüne Bundesregierung im Zusammenhang mit diesem am 20.3.2003 begonnenen Krieg insbesondere die Zusagen machte und auch erfüllte, den USA und dem UK für den Luftraum über dem deutschen Hoheitsgebiet Überflugrechte zu gewähren, die Nutzung ihrer Einrichtungen in der BRD zu ermöglichen sowie für den Schutz dieser Einrichtungen in einem bestimmten Umfang zu sorgen; ferner wurde dem Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen zur Überwachung des türkischen Luftraums zugestimmt (Urteil S. 80).
Das BVerwG hat völlig zu Recht ausgeführt, dass es für die Frage eines Verstosses gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot nicht auf die wiederholten Sprüche des Kanzlers ankomme, deutsche Soldaten würden sich nicht an Kampfhandlungen beteiligen; in Übereinstimmung mit der Literatur zum Völkerrecht hat es statt der Worte vielmehr die Taten für massgeblich erklärt und ausgeführt, dass die Unterstützung einer völkerrechtswidrigen Militäraktion nicht nur durch die militärische Teilnahme an Kampfhandlungen erfolgen könne, sondern auch auf andere Weise. Ein völkerrechtliches Delikt könne durch ein Tun und – wenn eine völkerrechtliche Pflicht zum Tun bestünde – auch durch ein Unterlassen begangen werden, wobei eine Beihilfe zu einem völkerrechtlichen Delikt selbst ein völkerrechtliches Delikt darstellt (Urteil S. 81).
Die Aggressionsdefinition
Kriterien für die Beurteilung einer Hilfeleistung einer Nicht-Konfliktpartei zugunsten eines kriegführenden Staates als völkerrechtswidrig entnimmt das Gericht der Aggressionsdefinition zur Resolution 3314 (XXIX), den Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen und dem völkerrechtlichen Neutralitätsrecht. Da die BRD an dem bewaffneten Konflikt nicht beteiligt war, hatte sie den Status eines neutralen Staates, und nach dem V. Haager Abkommen ist auf dem Gebiet eines neutralen Staates jede Kriegshandlung untersagt, insbesondere Truppen oder Munitions- und Verpflegungskolonnen durch das Gebiet einer neutralen Macht hindurchzuführen und mit Flugzeugen u. a. in den neutralen Luftraum einzudringen. Ein neutraler Staat darf auf seinem Territorium keine der Konfliktparteien unterstützen, und er ist verpflichtet, bei Verletzungen seiner Neutralität tätig zu werden, um die Neutralitätsverletzung zu beenden, indem Streitkräfte einer Konfliktpartei, die sich auf neutralem Gebiet befinden, gehindert werden, sich an Kampfhandlungen zu beteiligen, z. B. durch Internierung von nach Kampfbeginn in das neutrale Gebiet gelangten Truppen der Konfliktparteien (Urteil S. 83 ff.).
Gewaltverbot und andere völkerrechtliche Grundsätze
Das Bundesverwaltungsgericht führt in dieser Entscheidung völlig zutreffend aus, gegen die von den Regierungen der USA und des UK am 20.3.2003 eingeleiteten offensiven militärischen Kampfhandlungen gegen den Irak hätten bereits damals gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht bestanden. Grundsätzlich ist nach Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta jede Androhung und Anwendung militärischer Gewalt gegen einen anderen Staat völkerrechtswidrig, und dieses Gewaltverbot ist nach Art. 25 des Grundgesetzes Bestandteil des Bundesrechts (Urteil S. 72). Einen völkerrechtlichen Rechtfertigungsgrund, der eine militärische Gewaltanwendung ausnahmsweise gerechtfertigt hätte, konnte das Gericht völlig zu Recht nicht erkennen, da der UN-Sicherheitsrat nicht nach der förmlichen Feststellung einer Aggression, eines Friedensbruchs oder einer Friedensgefährdung die Anwendung militärischer Massnahmen beschlossen hatte, die er entweder in eigener Verantwortung durchführen kann oder zu denen er andere Staaten oder ein regionales System ermächtigen kann. Auch den anderen anerkannten Rechtfertigungsgrund, die Anwendung militärischer Gewalt bei berechtigter Wahrnehmung des Selbstverteidigungsrechts, hat das Gericht im konkreten Fall völlig zutreffend verneint, so dass die Ausübung militärischer Gewalt völkerrechtswidrig war und ist.
Das BVerwG stellt klar, dass die nach der Besetzung Kuweits verabschiedeten UN-Resolutionen Nr. 678 aus dem Jahr 1990 und Nr. 687 aus 1991 im Frühjahr 2003 entgegen der Auffassung der Aggressoren keine völkerrechtlich wirksame Ermächtigungsgrundlage für militärische Kampfhandlungen gegen den Irak darstellten, da das Ziel jener Ermächtigung von 1990, die Vertreibung der Iraker aus Kuweit, bereits 1990/91 erreicht und daher die Resolution 678 gegenstandslos geworden war und auch die Resolution 687 im Jahr 2003 nicht mehr als Rechtfertigung dienen konnte, da trotz der vom Sicherheitsrat in der Resolution 707 festgestellten Verstösse des Irak die Waffenruhe in Kraft getreten ist (S. 74 f.).
Wiederum zu Recht weist das BVerwG darauf hin, dass auch alle späteren vom Sicherheitsrat zum Irak-Konflikt verabschiedeten Resolutionen, insbesondere Nr. 688, 707, 715, 986, 1284, 1441, nicht zu militärischen Massnahmen ermächtigt haben, insbesondere in Resolution Nr. 1441 sprach der Sicherheitsrat eine nicht näher bestimmte Warnung an den Irak aus, nahm aber Abstand davon, Gewaltanwendung zu billigen. Es wurde nämlich gerade keine Ausnahme vom grundsätzlichen Gewaltanwendungsverbot beschlossen (Urteil S. 77).
Das Selbstverteidigungsrecht
Das Gericht hat trotz gewisser Zweifelsfragen zur Reichweite und den genauen Grenzen auch das in Art. 51 UN-Charta anerkannte Selbstverteidigungsrecht nicht als Rechtfertigungsgrund für den von Bush angezettelten Angriffskrieg anerkannt, das jedenfalls ganz unzweifelhaft nur im Fall eines bewaffneten Angriffs gilt, so dass eine Anwendung von Waffengewalt bereits erfolgt sein oder gerade erfolgen muss, erst dann sind militärische Verteidigungsschläge zulässig. Unabhängig von der Streitfrage, ob Art. 51 UN-Charta auch eine präventive Selbstverteidigung gestattet und von welchem Zeitpunkt an genau ein bewaffneter Angriff vorliegt, haben die Angreifer aus den USA und dem UK in den diplomatischen Noten an den Sicherheitsrat vom 21.3.2003 jedenfalls nichts Substantiiertes zu einer solchen Gefahrenlage behauptet, so dass folglich, so konstatiert das Gericht (auf S. 80 des Urteils), der inzwischen zurückgetretene UN-Generalsekretär Kofi Annan die Invasion zu Recht als illegalen Akt bezeichnet habe.
Wenn NATO-Staaten völkerrechtswidrige Kriege einleiten: Kein Bündnisfall
Gegen die völkerrechtliche Zulässigkeit dieser weiter oben genannten Unterstützungsleistungen der BRD-Regierung sah das Gericht daher gravierende rechtliche Bedenken, weil die Unterstützungsleistungen einen Verstoss gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot darstellen und die BRD von den völkerrechtlichen Verpflichtungen eines neutralen Staates auch nicht dadurch freigestellt war, dass sowohl die BRD als auch die kriegführenden USA und UK Mitglied der NATO waren und sind. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Ausrede der Bundesregierung nicht zutreffe, sie habe mit ihren Zusagen ihren politischen Verpflichtungen Rechnung getragen, die sich aus dem NATO-Vertrag sowie den entsprechenden Abkommen ergeben. Denn weder der NATO-Vertrag noch das NATO-Truppenstatut oder das Zusatzabkommen zum Truppenstatut sehen, wie das BVerwG richtig ausführt, eine solche Verpflichtung der BRD vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen. Gleiches gilt nach Auffassung des Gerichts auch hinsichtlich der Regelungen im Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der BRD vom 23. Oktober 1954. Darüber hinausgehenden politischen Erwartungen oder Absichten darf, so das BVerwG, durch die im demokratischen Staat des Grundgesetzes strikt an Recht und Gesetz gebundene Bundesregierung nur insoweit Rechnung getragen werden, wie dies mit dem geltenden Völker- und Verfassungsrecht vereinbar ist. Ein NATO-Staat, der einen völkerrechtswidrigen Krieg plant und ausführt, verstösst nicht nur gegen die UN-Charta, sondern zugleich gegen Art. 1 des NATO-Vertrags, in welchem sich die NATO-Staaten verpflichtet haben, in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, dass der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind.
Klargestellt wird in dem Urteil auch, dass ein durch Art. 51 der UN-Charta nicht gerechtfertigter Krieg keinen Bündnisfall nach Art. 5 NATO-Vertrag darstellen oder rechtfertigen kann und dass ein gegen die UN-Charta verstossender Angriffskrieg auch nicht durch die Ausrufung des NATO-Bündnisfalls zum (gerechtfertigten) Verteidigungskrieg mutieren kann (Urteil S. 86).
Das Gericht stellt auch klar und eindeutig fest, dass Art. 5 des NATO-Vertrags eine völkerrechtliche Beistandspflicht für jede Vertragspartei nur im Fall eines bewaffneten Angriffs gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika normiere, wobei nach Art. 6 des NATO-Vertrags für den Eintritt des Bündnisfalls die räumliche Belegenheit des Angriffsobjekts massgebend ist, so dass ein bewaffneter Angriff nicht vorliegt, wenn etwa Schiffe oder Flugzeuge ausserhalb des Vertragsgebietes (vgl. Definition Art. 6) angegriffen werden oder wenn gar lediglich in politische, ökonomische oder militärische Interessen einer oder mehrerer NATO-Vertragsparteien eingegriffen werde, ohne dass ein militärischer Angriff in dem durch Art. 6 des NATO-Vertrags definierten NATO-Gebiet erfolgt und abzuwehren ist.
Unabhängig davon, dass im Fall des am 20.3.2003 begonnenen Krieges vom NATO-Rat kein Bündnisfall beschlossen worden ist, konnte der durch Art. 51 UN-Charta nicht gerechtfertigte Präventivkrieg völkerrechtlich also keinen Bündnisfall darstellen, und deshalb war auch kein NATO-Mitglied zur Unterstützung verpflichtet. Es gibt nach dem NATO-Vertrag auch keine rechtlichen Bündnisverpflichtungen jenseits des Verfassungsrechts des jeweiligen Mitgliedsstaates und damit auch nicht jenseits der durch Art. 20 Abs. 3 GG begründeten Bindung der deutschen vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz sowie an die allgemeinen Regeln des Völkerrechts.
Auch das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut ergeben, wie das BVerwG zu Recht feststellt, nichts Gegenteiliges. Das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut beziehen sich nur auf die im NATO-Rahmen stationierten Truppenteile, nicht aber auf ausserhalb des NATO-Rahmens in USA und UK stationierte Truppenteile, die den deutschen Luftraum benutzen oder zwischenlanden wollten, so dass es bei der grundsätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit blieb. Nachdem sich die BRD im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung in dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 völkerrechtlich verpflichtet hatte, dafür zu sorgen, dass vom deutschen Boden nur Frieden ausgeht, war die BRD verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass etwa vom Territorium der BRD aus völkerrechtswidrige Kriegshandlungen erfolgen oder unterstützt werden (Urteil S. 93).
Auch der Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der BRD vom 23. Oktober 1954 beschränkt sich schon seinem Wortlaut nach eindeutig darauf, das Bundesgebiet auf dem Weg nach oder von „... irgendeinem Mitgliedstaat der Nordatlantikpakt-Organisation“ zu betreten, zu durchqueren oder zu verlassen, also auf Transitvorgänge vom Gebiet eines NATO-Mitgliedsstaats ins Bundesgebiet oder von diesem aus in das Territorium eines NATO-Mitgliedsstaats. Eine Regelung für das Betreten, Durchqueren oder Verlassen des Bundesgebietes auf dem Weg nach oder von irgendeinem Nicht-Mitgliedsstaat der NATO enthält der Aufenthaltsvertrag gerade nicht.
Als völkerrechtswidrige Unterstützungsleistungen beurteilte das Gericht die Gewährung von Überflugrechten für Militärflugzeuge, die im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg über das Bundesgebiet hinweg in das Kriegsgebiet flogen oder von dort zurückkamen, die Zulassung der Entsendung von Truppen, des Transports von Waffen und militärischen Versorgungsgütern von deutschem Boden aus in das Kriegsgebiet sowie von Unternehmungen, die dazu führen konnten, dass das Staatsgebiet der BRD als Ausgangspunkt oder Drehscheibe für gegen den Irak gerichtete militärische Operationen diente. Denn objektiver Sinn und Zweck dieser Massnahmen war es, das militärische Vorgehen der USA und des UK zu erleichtern. Wegen dieser Zielrichtungen bestehen gegen das diesbezügliche Verhalten der Bundesregierung im Hinblick auf das völkerrechtliche Gewaltverbot und die angeführten Bestimmungen des V. Haager Abkommens gravierende völkerrechtliche Bedenken.
Kommentar
Im Ergebnis bedeutet das Urteil klar und eindeutig, dass die damalige rot-grüne Bundesregierung, auch wenn sie keine Soldaten der Bundeswehr zur Beteiligung an der Militäraktion in den Irak entsandt hat, selbst völkerrechtswidrig gehandelt hat, indem sie den Irak-Feldzug von George W. Bush unterstützt hat, anstatt die vom deutschen Boden aus durchgeführten Massnahmen der Irak-Angreifer effektiv zu unterbinden. Die genannten Unterstützungsleistungen waren keine NATO-Aktionen, bedurften daher der ausdrücklichen Genehmigung der Bundesregierung; eine solche Genehmigung hätte verweigert, und die ohne Genehmigung durchgeführten Aktionen hätten wirksam unterbunden werden müssen.
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